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   BVerwG, 08.09.2016 - 4 BN 22.16   

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https://dejure.org/2016,32796
BVerwG, 08.09.2016 - 4 BN 22.16 (https://dejure.org/2016,32796)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.2016 - 4 BN 22.16 (https://dejure.org/2016,32796)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 2016 - 4 BN 22.16 (https://dejure.org/2016,32796)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 1 GG, § 14 BauGB
    Zum Begriff der Negativplanung (hier: Verhinderung einer Stätte der Religionsausübung)

  • Wolters Kluwer

    Erreichnarkeit des Willens einer Gemeinde zur Kontingentierung der Ausübungsstätten bestimmter Religionen mit den Instrumenten des Bauplanungsrechts

  • rewis.io

    Zum Begriff der Negativplanung (hier: Verhinderung einer Stätte der Religionsausübung)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erreichnarkeit des Willens einer Gemeinde zur Kontingentierung der Ausübungsstätten bestimmter Religionen mit den Instrumenten des Bauplanungsrechts

  • rechtsportal.de

    GG Art. 4 Abs. 1 ; BauGB § 1 Abs. 7
    Erreichnarkeit des Willens einer Gemeinde zur Kontingentierung der Ausübungsstätten bestimmter Religionen mit den Instrumenten des Bauplanungsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch Negativplanung kann zulässig sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Auch-Negativplanung zulässig?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Auch-Negativplanung" kann zulässig sein! (IBR 2016, 726)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 4 BN 22.16
    Sie liegt aber nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 - NVwZ 1991, 875 = juris Rn. 12 ff).

    Das gilt auch, wenn es sich um Nutzungen handelt, denen aufgrund bauplanerischer Vorschriften (etwa als privilegierte Vorhaben, BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 - a.a.O. S. 876 = juris Rn. 14) oder - wie hier vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG geltend gemacht - nach Verfassungsrecht besonderes Gewicht zukommt.

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 4 BN 22.16
    Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn der beabsichtigten Planung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, nicht hingegen im Falle etwaiger Abwägungsmängel dieser Planung, denn als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung, das nicht dazu dient, bauliche und sonstige Nutzungen der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten, unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62 = juris Rn. 9 und vom 30. September 1992 - 4 NB 35.92 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 20 S. 8 f. = juris Rn. 6).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 4 BN 22.16
    Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 4 BN 22.16
    Allerdings ist eine Veränderungssperre unwirksam, wenn sie eine von vornherein rechtswidrige Bauleitplanung sichern soll (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 23 S. 12 f. = juris Rn. 3 f.).
  • BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 35.92

    Bauplanungsrecht: Abwägungsgebot beu Erlaß einer Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 4 BN 22.16
    Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn der beabsichtigten Planung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, nicht hingegen im Falle etwaiger Abwägungsmängel dieser Planung, denn als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung, das nicht dazu dient, bauliche und sonstige Nutzungen der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten, unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62 = juris Rn. 9 und vom 30. September 1992 - 4 NB 35.92 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 20 S. 8 f. = juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 20.11.2023 - 1 C 2/23

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Auflassungsvormerkung; Veränderungssperre;

    Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35).

    Eine unzulässige Negativplanung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG LSA, Urt. v. 21. Februar 2018 - 2 K 87/16 -, juris Rn.115).

    Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn der beabsichtigten Planung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, nicht hingegen im Falle etwaiger Abwägungsmängel dieser Planung, denn als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung, das nicht dazu dient, bauliche und sonstige Nutzungen der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten, unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 - 2 K 68/18

    Normenkontrolle gegen die Verlängerung einer Veränderungssperre; Feststellung

    Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt; das gilt auch, wenn es sich um Nutzungen handelt, denen aufgrund bauplanerischer Vorschriften nach Verfassungsrecht besonderes Gewicht zukommt (BVerwG, Beschl. v. 08.09.2016 - BVerwG 4 BN 22.16 -, juris RdNr. 5, m.w.N.).

    Eine Negativplanung liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 - 4 BN 22.16 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21

    Uneigentliche Antragshäufung; Ausfertigung; Satzung; Bekanntmachung; ergänzendes

    Zwar kann der Wunsch, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv und sogar Hauptzweck für den Erlass einer Veränderungssperre sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5).

    Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 a. a. O., juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29).

    Eine Planung, bei der für das Plangebiet Festsetzungen zur Bebauung "von Null bis Hundert" möglich sind, also alles noch offen ist, kann nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., Rn. 30).74 Soweit die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll, ist eine Veränderungssperre unwirksam, wenn sie eine von vornherein rechtswidrige Bauleitplanung sichern soll (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 a. a. O., Rn. 5).

  • VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 557/23
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 - 4 BN 22/16 -, juris, Rn. 5.

    Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn der beabsichtigten Planung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, nicht hingegen im Falle etwaiger Abwägungsmängel dieser Planung, denn als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung, das nicht dazu dient, bauliche und sonstige Nutzungen der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten, unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 - 4 BN 22/16 -, Rn. 5, juris).

    vgl. für die Veränderungssperre: BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 - 4 BN 22/16 -, a.a.O., juris, Rn. 5.

  • VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 6 K 3624/21

    Baden-Baden: Zurückstellung des Bauantrages für ein Logistikzentrum bleibt

    Denn dass im Rahmen einer Bauleitplanung ganz bestimmte Vorstellungen einzelner Bauantragsteller verhindert werden, liegt in der Natur jeglicher planerischer Aktivitäten und stellt noch keine unzulässige Verhinderungsplanung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.2016 - 4 BN 22.16 - juris, Rn. 5; Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858 - juris, Rn. 30; Beschl. v. 05.02.1990 - 4 B 191.89 - NVwZ 1990, 558 - juris, Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.04.2019 - 1 ME 18/19 - juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Urt. v. 13.12.2016 - 15 N 14.1019 - juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.06.2016 - 5 S 1375/14 - BauR 2016, 2032 - juris, Rn. 71; Hessischer VGH, Urt. v. 29.08.2011 - 3 C 124/10.N - juris, Rn. 23).

    Dementsprechend hängt auch die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht von der Einhaltung von Verfahrensschritten und Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans ab - etwa einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange -, die erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens anstehen bzw. vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.2016 - 4 BN 22.16 - juris, Rn. 5; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 06.10.2016 - 2 Bs 127/16 - BauR 2017, 212 - juris, Ls.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.10.2012 - 1 C 10493/12 - NVwZ-RR 2013, 258 - juris, Rn. 33 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 S 605/01 - VBlBW 2002, 200 - juris, Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 K 1103/98 - NVwZ 1999, 1001 - juris, Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 10 S 49.20

    Anforderungen an den Stand der Planung für den Erlass einer Veränderungssperre

    Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - BVerwG 4 C 5.15 -, juris 19; Beschluss vom 8. September 2016 - BVerwG 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5).

    Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 - BVerwG 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Anders als die Antragstellerin meint, liegt eine Negativplanung nicht schon deswegen vor, weil die Antragsgegnerin die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 - BVerwG 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

  • VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen

    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - U.v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - B.v. 10.10.2007 - 4 BN 36/07 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - B.v. 27.7.1990 - 4 B 156/89 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - alles zitiert nach juris und m.w.N.).

    Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre - mit Obenstehendem oftmals zusammenhängend - weiter auch dann, wenn sich ein aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliches Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt bzw. wenn der beabsichtigte Bauleitplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn der Planung bereits jetzt anhaftende rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind, die Bauleitplanung also zur Erreichung des Planungsziels völlig ungeeignet bzw. objektiv untauglich und damit von vornherein rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - VG München, U.v. 1.7.2015 - M 9 K 14.2580 - alles zitiert nach juris, m.w.N.).

    Damit stehen der beabsichtigten Planung schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre unüberwindliche Hindernisse entgegen, die sich nicht in reinen Abwägungsmängeln erschöpfen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - juris; B.v. 30.9.1992 - 4 NB 35/92 - juris).

  • OVG Sachsen, 19.05.2022 - 1 C 24/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Verhinderungsplanung; Ausfertigung;

    Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 - , juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35).

    Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG LSA, Urt. v. 21. Februar 2018 - 2 K 87/16 -, juris Rn.115).

    Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn der beabsichtigten Planung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, nicht hingegen im Falle etwaiger Abwägungsmängel dieser Planung, denn als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung, das nicht dazu dient, bauliche und sonstige Nutzungen der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten, unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m.w.N.).73 Hieran gemessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der beabsichtigte Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich wäre.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2020 - 10 A 1.16

    Anspruch auf Erklärung der Ungültigkeit einer Veränderungssperre;

    Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses bzw. hier der Verlängerung der Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - BVerwG 4 C 5.15 -, juris 19; Beschluss vom 8. September 2016 - BVerwG 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Dezember 2013 - BVerwG 4 BN 18.13 -, juris Rn. 5; Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 4 C 1.11 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13/03 -, juris Rn. 15).

    Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 - BVerwG 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 -, juris Rn. 3).

    Eine Negativplanung liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon deswegen vor, weil die Antragsgegnerin die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 - BVerwG 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m.w.W.; vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 -, juris Rn. 13).

  • OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde;

    Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35).

    Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn der beabsichtigten Planung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, nicht hingegen im Falle etwaiger Abwägungsmängel dieser Planung, denn als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung, das nicht dazu dient, bauliche und sonstige Nutzungen der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten, unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

  • VG Ansbach, 28.10.2020 - AN 3 K 20.00800

    Zulässigkeit einer Veränderungssperre

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2021 - 2 D 134/20

    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in

  • OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 2 K 87/16

    Bekanntmachungsfehler bei Erlass einer Veränderungssperre; Erreichbarkeit des

  • BVerwG, 25.04.2023 - 4 CN 9.21

    Anforderungen an die Bekanntmachung eines Satzungsbeschlusses zur Verlängerung

  • VGH Bayern, 20.09.2022 - 15 ZB 21.2855

    Unzulässiges Bauvorhaben wegen Widerspruchs zum maßgeblichen Bebauungsplan -

  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2020 - 8 L 3606/19

    Veränderungssperre formell rechtswidrig durch Beauftragung des Magistrats

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2018 - 2 K 87/16

    Bekanntmachungsfehler bei Erlass einer Veränderungssperre; Erreichbarkeit des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2018 - 2 A 2747/15

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 10 A 33.15

    Sicherungsbedürfnis bei einer Veränderungssperre bei einer im Wege des Berliner

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - 10 S 41.16

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

  • VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 16.01528

    Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes

  • VGH Bayern, 21.08.2019 - 1 N 17.304

    Anforderungen an Erlass einer Veränderungsperre zur Sicherung der Bauleitplanung

  • BVerwG, 23.08.2023 - 4 BN 18.23

    Erlass einer Veränderungssperre: Zeitspanne bis Aufstellung eines B-Plans?

  • OVG Sachsen, 25.01.2022 - 1 B 276/21

    Veränderungssperre; positives Planungsziel; städtebauliches Konzept

  • OVG Sachsen, 17.06.2021 - 1 B 118/21

    Veränderungssperre; einstweilige Anordnung

  • OVG Sachsen, 09.07.2020 - 1 C 26/19

    Veränderungssperre; konkretisierte Planung; Planungshoheit; Normenkontrolle

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2020 - 2 M 33/20

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Anhörungspflicht

  • OVG Sachsen, 04.04.2022 - 1 B 460/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; einstweilige Anordnung

  • BVerwG, 19.05.2020 - 4 BN 45.19

    Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.2019 - 2 R 123/18

    Gültigkeit einer Veränderungssperre

  • BVerwG, 05.03.2021 - 4 BN 66.20

    Keine Gehörsverletzung, wenn es auf Sachvortrag eines Beteiligten nach dem

  • OVG Sachsen, 26.06.2018 - 1 C 15/17

    Veränderungssperre; Ausfertigung; Bekanntmachung; Ersatzbekanntmachung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - 2 A 15.19

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; außer Kraft treten;

  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2020 - 8 K 3606/19

    Rechtliche Anforderungen an den Beschluss einer Veränderungssperre

  • VGH Bayern, 19.12.2019 - 1 N 17.1236

    Normenkontrolle gegen außer-Kraft-getretene Veränderungssperren

  • VG Gelsenkirchen, 01.07.2020 - 5 L 442/20

    Wasserpfeifengaststätte (Shisha-Bar); Wettbüros; Zurückstellung;

  • OVG Sachsen, 23.06.2022 - 1 B 166/22

    Einstweilige Anordnung; Veränderungssperre; Geltungsdauer; Normenklarheit;

  • OVG Sachsen, 09.06.2022 - 1 C 106/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; positives Planungsziel; Mindestmaß an

  • VGH Bayern, 09.11.2021 - 1 NE 21.2266

    Vorläufiges Außerkraftsetzen einer Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB

  • OVG Sachsen, 25.08.2021 - 1 B 281/21

    Veränderungssperre; zu sichernde Planung; Konkretisierung

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 9 ZB 20.3159

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines

  • VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 19.2273

    Erfolglose Berufungszulassung: Neu erlassener Bebauungsplan mit legitimen

  • VG Ansbach, 12.09.2019 - AN 3 K 18.01948

    Erforderlichkeit der Bauleitplanung

  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 9 ZB 18.541

    Unzulässigkeit eines Einzelhandelsmarktes wegen entgegenstehender

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 2 B 23.17

    Baugenehmigung; bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren; Prüfprogramm;

  • BVerwG, 05.03.2021 - 4 BN 66
  • VG Neustadt, 22.10.2020 - 4 K 1252/19

    Erlass einer baurechtlichen Veränderungssperre; Abgrenzung zur Negativplanung -

  • VG Würzburg, 07.09.2021 - W 4 K 20.727

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich Nutzungsänderung in

  • BVerwG, 19.05.2020 - 4 BN 45
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